Wann müssen Sie einen EU-Vertreter benennen?
Nach Art. 27 DSGVO sind Sie verpflichtet, einen Vertreter in der Europäischen Union (EU) zu benennen, wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU hat und keine Niederlassung in der EU existiert. Sie also in der EU keine Tochtergesellschaften, Büros, Produktions- und Verkaufsstätten etc. haben, Sie aber Daten von EU-Bürgern verarbeiten, denen Sie Waren liefern oder für die Sie Dienstleistungen erbringen oder deren Verhalten Sie z.B. durch Webseiten-Tracking beobachten.