Der Digital Services Act gilt ab dem 17. Februar 2024 und enthält zahlreiche neue Pflichten für sogenannte Vermittlungsdienste (hier ein Überblick). Bisher wenig beachtet ist die Pflicht für nicht-europäische Vermittlungsdienste zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters in der Union – den Digital Services Act Vertreter.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Der Digital Service Act richtet sich an sogenannte Vermittlungsdienste. Das sind Anbieter digitaler Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, wie

  • der Durchleitung von Informationen der Nutzer in einem Kommunikationsnetz z.B. durch Messanging-Dienste,
  • Caching-Leistungen, also die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Nutzerinformationen oder
  • Hosting-Dienste, also die Speicherung von Informationen etwa durch Cloud-Dienste.

Diese Dienste können global angeboten werden und benötigen keine Niederlassung im Zielmarkt. Um dennoch eine effektive Durchsetzung der Pflichten gegenüber Vermittlungsdiensten ohne Niederlassung in der Europäischen Union sicherzustellen, müssen diese gemäß Art. 13 Digital Services Act einen gesetzlichen Vertreter in einem EU Mitgliedstaat bestellen.

Welche Aufgaben hat der Digital Services Act Vertreter

Der Digital Services Act Vertreter ist als Stellvertreter des Vermittlungsdienste zuständig für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Digital Services Act. Dafür muss der Digital Services Act Vertreter zur Vertretung bevollmächtigt sein. In der Praxis führt er die Kommunikation mit Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gremium für digitale Dienste. Anders als etwa der EU- Inlandsvertreter gemäß Art. 27 DSGVO kann der Digital Services Act Vertreter für eigenes Handeln und Handeln des Vermittlungsdienstes haftbar gemacht werden.

Wie lässt sich diese Pflicht erfüllen und was gilt es zu beachten?

Digital Services Act Vertreter können natürliche oder juristische Personen sein, die ihre Niederlassung in der Europäischen Union haben.

Die Bestellung

  • muss schriftlich erfolgen,
  • ist dem Koordinator für digitale Dienste in dem Mitgliedstaat zu melden in dem der Digital Services Act Vertreter seine Niederlassung hat und
  • öffentlich z.B. auf einer Internetseite so bekannt zu machen, dass Namen, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Digital Services Act Vertreters leicht zugänglich, richtig und stets aktuell sind.

In der Praxis gibt es die Möglichkeiten, Beschäftigte wie Vertriebsmitarbeiter zu benennen, eine Gesellschaft zu gründen oder einen Dienstleister zu beauftragen, um diese Funktion zu übernehmen. Die Benennung von natürlichen Personen ist aufgrund der Haftungsrisiken für diese mit erheblichen Risiken verbunden und bietet sich wohl nur in Ausnahmefällen an. Die Gründung einer Gesellschaft ist immer ein erheblicher administrativer Aufwand. Ob sich dieser Aufwand lohnt, oder ob ggf. eine operative Niederlassung im Inland die bessere Wahl ist, sollte sorgfältig geprüft werden. Wenn es geschäftliche Gründe gibt, keine operative Niederlassung im EU Inland zu haben bietet sich dieser Weg nicht an. Es bleibt daher oft nur eine Möglichkeit: Einen Dienstleister zu suchen, der seinen Sitz in einem EU Mitgliedstaat hat, sich der Risiken der Funktion bewusst ist und diese Dienstleistung anbieten kann.

Hier geht’s zum Angebot von PLANIT // LEGAL zur Übernahme der Funktion des Digital Services Act Vertreters.