2022 ist das Jahr, wenn es um digitalen Verbraucherschutz geht. Denn durch die Umsetzung insbesondere der Warenkaufrichtlinie ((EU) 2019/771) und der Digitale-Inhalte-Richtlinie ((EU) 2019/770) wird das nationale Verbraucherrecht anhand von europäischen Vorgaben umfassend novelliert und harmonisiert.

Worum geht es?

Der europäische Waren- und Dienstleistungsverkehr ist in den letzten Jahren mit rapider Geschwindigkeit digitaler geworden. Streaming-Dienste, Apps, Smartphones, Smart-Home und Digital-Connected-Cars: Auf diese und weitere digitale Angebote wollten und konnten die bis zur jetzigen Gesetzesanpassung geltenden nationalen Regelungen nicht mehr passen.

Insbesondere die Anforderungen im B2C-Geschäft an Informationspflichten, Gewährleistung und Mangelbegriff sowie Laufzeit, Kündigung und Widerruf waren nur noch bedingt für diese neuen Geschäftsmodelle geeignet. Mit den zum Teil schon ab Januar 2022 geltenden neuen Regelungen soll genau diese Lücke geschlossen werden. Einige der wichtigsten Änderungen fassen wir in diesem Beitrag zusammen und zeigen, wo für Unternehmen jetzt Handlungsbedarf besteht.

Neu im Verbrauchsgüterkauf: Ware mit digitalen Elementen

Mit Umsetzung der Warenkaufrichtlinie hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2022 im BGB das Kaufrecht für Waren mit digitalen Elementen angepasst und konkretisiert. Der Gesetzgeber hat dabei nicht nur den Sachmangelbegriff in § 434 BGB gänzlich neu gefasst, sondern auch die neuen §§ 475 b, c und d BGB geschaffen und damit die Rechte der Verbraucher gestärkt (vgl. § 474 Abs. 2 BGB).

Diese Vorschriften ergänzen die regulären kaufvertraglichen Regelungen um spezielle Vorschriften zum „Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen“ (§ 475b BGB)und „Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente“ (§ 475c BGB). § 475d BGB enthält zudem „Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz“.

Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen

Der Gesetzgeber konkretisiert in diesen neu geschaffenen Paragraphen den Sachmangelbegriff für „Ware mit digitalen Elementen“ (§ 475b Abs. 2 BGB). Danach ist eine Ware mit digitalen Elementen frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den

  • subjektiven Anforderungen,
  • den objektiven Anforderungen,
  • den Montageanforderungen und den
  • Installationsanforderungen entspricht.

§ 475 b Abs. 5 BGB enthält zwar grundsätzlich einen Haftungsausschluss des Unternehmers, etwa wenn der Verbraucher eine bereitgestellte Aktualisierung nicht installiert, allerdings unterliegt auch dieser Haftungsausschluss seinerseits diversen Bedingungen, die der Unternehmer erfüllen muss, um sich auf den Haftungsausschluss berufen zu können. So haftet der Unternehmer nur dann nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen einer Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn

  • er den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat;
  • und die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.

Damit sich der Unternehmer also überhaupt auf diesen Ausschluss berufen kann, muss er in seinen Prozessen also zumindest sicherstellen, dass er die Verbraucher stets über verfügbare Aktualisierungen informiert und im Rahmen dieser Information auch auf die Folgen der unterlassenen Installation hinweist.

Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente

§ 475c BGB regelt den Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente.

§ 475c BGB findet Anwendung auf Verträge, bei denen eine dauerhafte Bereitstellung für die digitalen Elemente vereinbart wurde. Haben die Parteien keinen Bereitstellungszeitraum vereinbart, so ist § 475b Absatz 4 Nummer 2 entsprechend anzuwenden (§ 475c Abs. 1 S. 2 BGB).

Das heißt: Der Bereitstellungszeitraum orientiert sich an dem Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrages erwarten kann.

Der Unternehmer haftet nach § 475c Abs. 2 BGB dafür, dass die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums, mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der Ware, den Anforderungen des § 475b Absatz 2 (s.o.) entsprechen.

Erleichterungen bei Rücktritt, Schadensersatz und Beweislastumkehr

§ 475d Abs. 1 BGB erleichtert dem Verbraucher zudem den Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung von Schadensersatz.

Die Frist der Beweislastenumkehr in § 477 Abs. 1 BGB zu Gunsten von Verbrauchern wurde von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

§§ 312 ff. BGB – Das neue Regelungsregime digitaler Produkte

Durch die Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie gab es auch Änderungen in den §§ 312 ff. BGB.

So hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in § 312 BGB den Abs. 1a eingefügt. Der unmittelbare Regelungsbereich des § 312 Abs. 1 a BGB n.F. beschränkt sich darauf, die Kapitel 1 und 2 von Buch 2, Abschnitt 3 des BGB, d.h. die Informations- und Widerrufsrechte der §§ 312 bis 312h, auf für solche Verbraucherverträge anwendbar zu erklären, bei denen sich der Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises (§ 312 Abs. 1), sondern zur Bereitstellung personenbezogener Daten verpflichtet. Dies findet seinen Grund darin, dass der sachliche Anwendungsbereich der den Informations- und Widerrufsrechten zugrundeliegende Verbraucherrechterichtlinie für jegliche Verbraucherverträge, also unabhängig vom Inhalt der Leistungspflicht des Verbrauchers, eröffnet ist. Durch § 312 Abs. 1a BGB ist also – entgegen der allgemeinen Wahrnehmung – nicht ein allgemeines „Konzept des Bezahlens mit Daten“ neu eingeführt worden. Nach der Gesetzesbegründung (Drucksache 19/27653, S. 34) dient dieser neue Absatz der bloßen Klarstellung, dass die bereits mit Umsetzung der Verbraucherrichtlinie eingeführten Informations- und Widerrufsrechte des Verbrauchers – wie bisher – auch auf solche Verträge Anwendung finden, in denen der Verbraucher keinen Preis bezahlt, sondern personenbezogenen Daten bereitstellt.

Bemerkenswert ist auch der neu eingeführte § 327q BGB, der die vertragsrechtlichen Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen von Verbrauchern nach Vertragsschluss aufgreift. Danach sollen die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten und die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages unberührt lassen. Außerdem räumt § 327q Abs. 2 BGB dem Unternehmer (!) ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht ein, wenn der Verbraucher eine von ihm erteilte datenschutzrechtliche Einwilligung widerruft (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) oder einer weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widerspricht (Art. 21 DSGVO). Inwieweit diese Regelung mit dem datenschutzrechtlichen Kopplungsverbot und dem Verbraucherschutz im Übrigen vereinbar ist, sei zunächst dahingestellt.

Neu: „Jetzt kündigen“ Button (umzusetzen bis zum 1. Juli 2022)

Die Kündigung von im Internet abgeschlossenen Verträgen wird in Zukunft für Verbraucher leichter: Ab dem 1. Juli 2022 sollen Verbraucher online geschlossene Verträge (Dauerschuldverhältnisses mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen) erleichtert wieder kündigen können (§ 312k BGB n.F., s. BT Drs. 19/30840, Seite 6). Hierzu muss ein „Jetzt kündigen“ Button auf der Website eingeführt werden. Konkret soll das wie folgt geschehen:

  • Der Verbraucher muss auf der Webseite, auf der er den Vertrag geschlossen hat, die Möglichkeit haben, eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung abzugeben. Dafür muss auf der Website gut lesbar ein Kündigungsbutton eingerichtet und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ beschriftet sein.
  • Der Kündigungsbutton muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der der Verbraucher Angaben (i) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund, (ii) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, (iii) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, (iv) zum Zeitpunkt zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll und (v) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn machen kann. Zudem muss dort eine (vi) Bestätigungsfläche mit der Aufschrift „jetzt kündigen“ enthalten sein, mit deren Bestätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann.
  • Die Schaltflächen und die Bestätigungsseiten müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Wichtig ist hierbei vor allem, dass dieses Novum auch für Verträge gilt, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden.

Heißt: Auch für Altverträge muss eine Anpassung und Umstellung der (Bestell-)Systeme erfolgen.

Empfehlenswert ist der Praxisleitfaden der bitkom zur Umsetzung der digitalen Kündigungsschaltfläche auf Webseiten.

Neu ist in diesem Zusammenhang auch die Änderung des § 309 Nr. 9 BGB. Danach sind Klauseln in grundsätzlich AGB unwirksam, die bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine längere Laufzeit als zwei Jahre vorsehen. Auch automatische Verlängerungen dieser Verträge sind grundsätzlich ebenfalls unwirksam. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verlängerung auf unbestimmte Zeit erfolgt und dem Verbraucher ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von höchstens einem Monat eingeräumt wird.

Wichtig: Diese Änderung des § 309 Nr. 9 BGB findet nur Anwendung auf Verträge, die nach dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden. Altverträge sind von dieser speziellen Änderung nicht betroffen. Bestehende AGB sollten jedoch angepasst werden.

Kündigungsbutton und Datenschutz

Die datenschutzrechtlichen Herausforderungen zum Kündigungsbutton finden Sie in unserem gesonderten Blog Beitrag “Der Kündigungsbutton – aus datenschutzrechtlicher Sicht“.