Arbeitnehmerdatenschutz sind die Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen. § 32 BDSG ist die zentrale Norm des BDSG. In Beschäftigungsverhältnissen ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses einschließlich der Begründung und Beendigung erforderlich ist. Grundsätzlich erforderlich ist es etwa, dass der Arbeitgeber Personaldaten in einer physischen oder elektronischen Personalakte führt und verwaltet.

Maßnahmen des Arbeitnehmerdatenschutzes sind in der Regel mitbestimmungspflichtig, so dass häufig Betriebsvereinbarungen als alternative Rechtsgrundlage zu § 32 BDSG bestehen (siehe Betriebsrat). Grundsätzlich möglich ist es auch, Arbeitnehmerdaten auf der Grundlage einer Einwilligung zu erheben, verarbeiten und zu nutzen (siehe Einwilligung im Arbeitsverhältnis).

Ein besonderes datenschutzrechtliches Problemfeld des Arbeitnehmerdatenschutzes ist die private Nutzung von E-Mail und Internet.