Arbeitgeber erfassen Arbeitszeiten zur Ermittlung geleisteter Arbeitszeiten, damit unter anderem Arbeitsentgelte und Urlaubsansprüche berechnet werden können. Ergänzend zu dieser Datenverarbeitung (auch) im Arbeitnehmerinteresse wird geleistete Arbeit immer feinmaschiger erfasst um unternehmensinterne Kosten transparent zu machen. Datenschutzrechtlich bewegt man sich mit einer feinmaschigen Erfassung von Arbeitszeiten und ggf. deren Anreicherung durch weitere Informationen wie Standortdaten, Produktionszahlen, etc. in Richtung der Bildung von detaillierten Profilen – unzulässig wird dies spätestens mit der Bildung vollständiger Bewegungs- und Verhaltensprofilen und damit gläsernen Arbeitnehmern.

Arbeitgeber sollten sorgfältig prüfen, wie weit Unternehmensinteressen die Bildung solcher Profile rechtfertigen und ggf. Maßnahmen zu datenschutzkonformen Gestaltung der Sammlung von Informationen über Arbeitnehmer ergreifen.