Arbeitgeber stellen E-Mail und Internetzugang bei der Arbeit zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus wird die private Nutzung häufig erlaubt oder geduldet. In diesen Fällen wird der Arbeitgeber nach vertretener Ansicht zum Telekommunikationsanbieter für die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten zur privaten Nutzung. Dies hat zur Folge, dass er das Telekommunikationsgeheimnis wahren muss und von privaten Kommunikationsinhalten keine Kenntnis nehmen darf. Dies kann sogar dazu führen, dass auch dienstliche Inhalte seinem Zugriff entzogen werden.
Arbeitgeber sollten daher insbesondere prüfen, ob sie handels- und steuerrechtliche Archivierungspflichten erfüllen können, welche Möglichkeiten sie bei missbräuchlicher Nutzung (Filesharing etc.) haben und wie bei unvorhergesehener Abwesenheit von Beschäftigen ein Zugriff auf unternehmenswichtige Informationen sichergestellt werden kann.