Online-Bewertungsportale wie kununu, Jameda und Co erfreuen sich stetig wachsender Beliebtheit. Es gibt sie praktisch für jede Lebenssituation, jede Dienstleistung und jedes Produkt. Bei unseren (Kauf)entscheidungen vertrauen wir zunehmend auf Ihre Empfehlung.

Positive Bewertungen werden damit unmittelbar relevant für jedes ganz oder teilweise online-basierte Vertriebs- und Marketing-Konzept. Negative Bewertungen können schnell zu Nachteilen im Wettbewerb führen und existenzgefährdend werden. Dieser Beitrag zeigt auf, welche Bewertungen rechtlich zulässig sind und welchen rechtlichen Schutz es gegen negative Bewertungen gibt.

 

1. Sind Veröffentlichungen personenbezogener Daten auf Online-Bewertungsportalen ohne Einwilligung zulässig?

Bewertungen und damit verbundene Veröffentlichungen von personenbezogenen Daten können durch die Meinungsfreiheit geschützt und im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein. So hat der BGH in dem sogenannten Jameda Urteil zur Ärzte-Bewertungsplattform Jameda geurteilt, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten von Ärzten, wie Name und Anschrift eines Arztes, grundsätzlich zulässig ist. Bewertungsportale wie Jameda können sich auf ein gesellschaftliches Interesse an der Bewertung ärztlicher Leistungen berufen.

Das Jameda Urteil bezieht sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO, kann aber auch auf die neue Rechtslage übertragen werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten kann daher nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt sein, wenn ein öffentliches Interesse an der Bewertungsmöglichkeit besteht. Für öffentlich angebotene Leistungen etwa von Ärzten, Steuerberatern oder Handwerkern wird dies häufig der Fall sein. Je privater der Kontext der Online-Bewertungsplattform ist, desto Stärker sind entgegenstehende Interessen der Betroffenen zu gewichten, die einer Veröffentlichung entgegenstehen.

 

2. Sind negative Bewertungen auf den Online-Bewertungsportalen zulässig?

Positive und negative Bewertungen sind in den Grenzen der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschützt. Für Bewertungen ist zu differenzieren, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt. Tatsachenbehauptungen sind zulässig, wenn sie wahr sind. Werturteile müssen sozial angemessen sein und dürfen jedenfalls die Grenze der Schmähkritik nicht überschreiten. Es ist also wichtig, zwischen Tatsachen und Werturteilen richtig zu unterscheiden.

Tatsachen sind nachprüfbare Fakten und dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Ein Beispiel ist die Aussage: „PLANIT // LEGAL ist eine Kanzlei aus Hamburg“. Ob diese Aussage richtig oder falsch ist, lässt sich objektiv eindeutig überprüfen. Ein Werturteil ist nicht eindeutig richtig oder falsch, sondern drückt eine persönliche Einschätzung und persönliche Stellungnahme aus. Ein Beispiel für ein Werturteil ist die Aussage: „PLANIT // LEGAL hat sehr schöne Kanzleiräume.“ Ob man diese Einschätzung teilt, hängt vom persönlichen Geschmack ab.

Von der Meinungsfreiheit nicht geschützt sind falsche Tatsachenbehauptungen, also Lügen und Werturteile, die sozial unangemessen sind, weil sie die Grenzen zur sogenannten Schmähkritik überschreiten und nur den Zweck verfolgen, eine Person herabzuwürdigen. Das gilt natürlich auch für Online-Bewertungsportale. Die Aussage „Der Arzt hat mir den Blinddarm entfernt, obwohl ich wegen einem Magengeschwür in Behandlung war.“ ist als Tatsachenbehauptung daher nur zulässig, wenn sie wahr ist. Die Aussage „Der Arzt ist ein Kurpfuscher.“ wäre als Werturteil unzulässig, da sie die Grenzen zur Schmähkritik überschreitet.

 

3. Welchen Schutz gibt es gegen unzulässige Bewertungen?

Gegen unzulässige Bewertungen kann man einen sogenannten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend machen. Im ersten Schritt durch eine entsprechende Aufforderung, die Bewertung zu unterlassen bzw. zurück zu nehmen (Abmahnung), im nächsten Schritt kann der Unterlassungsanspruch dann gerichtlich durch einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz oder eine Klage durchgesetzt werden. Der Unterlassungsanspruch besteht in erster Linie gegen die Person, die eine Rechtsverletzung begangen hat. Den sogenannten Verhaltensstörer. Im Fall der unzulässigen Bewertung also gegen den Bewertenden. Der Bewertende ist bei Online-Bewertungsportalen häufig nicht unmittelbar für den Bewerteten erkennbar, weil er unter einem Pseudonym seine Bewertung abgegeben hat.

 

4. Kann man sich auch an den Betreiber einer Online-Bewertungsplattform wenden?

Grundsätzlich bietet der Betreiber des Online-Bewertungsportals lediglich die Plattform für Äußerungen, stellt selbst jedoch keine Äußerungen online. Der BGH lehnt daher eine Störereigenschaft des Portalbetreibers wegen der Rechtsgutsverletzung die von Nutzern begangen worden sind im Grundsatz ab.

Diese Bewertung ändert sich jedoch, wenn sich der Betreiber des Online-Bewertungsportals den Inhalt der Äußerung zu eigen macht. In diesem Fall stellt die Äußerung eine eigene Rechtsgutsverletzung durch den Betreiber des Online-Bewertungsportals dar, sodass er als unmittelbarer Störer anzusehen ist und im Anspruch genommen werden kann. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Betreiber des Online-Bewertungsportals Inhalte redaktionell prüft. Auch die selbständige, inhaltliche Änderung der Äußerung durch den Betreiber des Online-Bewertungsportals ohne Zustimmung des Äußernden stellt ein solches zu Eigen machen dar.

Auch wenn sich der Betreiber des Online-Bewertungsportals die Äußerung nicht zu Eigen gemacht hat, kommt ein Vorgehen gegen den Betreiber des Online-Bewertungsportals als mittelbarer Störer in Betracht. Ein mittelbarer Störer haftet, wenn er die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, auf die Handlung des eigenverantwortlich handelnden Dritten Einfluss zu nehmen. Da die Haftung des mittelbaren Störers nicht über die Gebühr ausgeweitet werden soll, ist eine eigene Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten erforderlich. Für die Anforderungen an Prüfpflichten von Betreibern von Online-Bewertungsportalen hat der BGH im Rahmen der sogenannten Jameda II Entscheidung Kriterien entwickelt. Diese sehen einen vier Phasen umfassenden Prozess vor.

In der ersten Phase muss der Betroffene einen konkreten Hinweis auf eine Rechtsgutsverletzung gegenüber dem Betreiber des Online-Bewertungsportales geben. Der Hinweis muss so konkret formuliert sein, dass die Rechtsverletzung auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen angenommen werden kann. Der Betreiber des Online-Bewertungsportals muss einen so konkreten Hinweis überprüfen.

In der zweiten Phase leitet der Betreiber des Online-Bewertungsportals die Beanstandung an den Bewertenden weiter und fordert ihn zur Stellungnahme auf. Die Stellungnahme muss dann möglichst konkret erfolgen. Belege oder andere Indizien für die vorgenommene Bewertung sollten in der Stellungnahme zur Substantiierung enthalten sein. Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine bzw. eine nicht aussagekräftige Stellungnahme des Bewertenden, ist der Betreiber des Online-Bewertungsportals verpflichtet, die Bewertung zu löschen.

Erfolgt eine ausreichend durch Belege konkretisierte Stellungnahme durch den Bewertenden, muss der Betreiber des Online-Bewertungsportals in der dritten Phase die Stellungnahme an den Betroffenen weiterleiten.

In der Folge hat der Betroffene ebenfalls die Gelegenheit zur Stellungnahme. Reagiert wiederum der Betroffene nicht auf diese Stellungnahme, muss der Betreiber des Online-Bewertungsportals keine Löschung des Beitrages vornehmen. Erfolgt eine Stellungnahme, muss diese an den Bewertenden weitergeleitet werden. Dieser kann dann ggf. erneut Stellung nehmen, was eine weitere Stellungnahme des Betroffenen ermöglicht. Dieses Vorgehen kann unter Umständen so lange fortgesetzt werden, bis schließlich die letzte Phase des Verfahrens möglich ist.

In der letzten Phase muss der Betreiber des Online-Bewertungsportals entscheiden, ob, basierend auf der Sachverhaltsaufklärung durch die Stellungnahmen, der Beitrag gelöscht werden muss oder erhalten bleiben darf. Fällt diese Entscheidung nicht im Sinne des Bewerteten aus, kann er sich dagegen (gerichtlich) zur Wehr setzen.

 

5. Fazit

Online-Bewertungsportale haben großen Einfluss auf Erfolg und Misserfolg online-basierte Vertriebs- und Marketing-Konzepte. Von der ersten negativen Bewertung zum allseits gefürchteten „Shit-Storm“ sind es im Zweifel nur wenige Klicks. Betroffene sind daher gut beraten, ihre Bewertungen im Blick zu behalten und im Zweifel schnell zu handeln, um schlimmeres zu verhindern.