Der Datenschutzbeauftragte macht gemäß § 4g Abs. 2 S. 2 BDSG gewisse Angaben aus der Verarbeitungsübersicht jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Diese Angaben sind das Jedermannverzeichnis. Das Begehren auf Einsicht kann tatsächlich jedermann unabhängig von der Betroffenheit in seiner informationellen Selbstbestimmung geltend machen. Ein Anspruch auf Zusendung oder eine bestimmte Form der Einsichtverschaffung besteht grundsätzlich nicht. Das Jedermannverzeichnis enthält folgende Angaben:
- Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
- Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
- Anschrift der verantwortlichen Stelle,
- Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
- Eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen Daten mitgeteilt werden können,
- Regelfristen für die Löschung der Daten und
- geplante Datenübermittlung in Drittstaaten.
Im Unterschied zur Verarbeitungsübersicht enthält das Jedermannverzeichnis keine Angaben zu technisch-organisatorischen Maßnahmen.