Nach § 9 S. 1 BDSG darf die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erfolgen, wenn angemessene Maßnahmen zur „Datensicherheit“ (und damit letztlich zur IT-Sicherheit) getroffen werden. Für diese sog. technisch-organisatorischen Maßnahmen schreibt das BDSG in einer Anlage acht Schutzziele vor, die gern auch als die „acht Gebote“ des Datenschutzes beschrieben werden:

Einzelne Maßnahmen sind nicht verbindlich vorgeschrieben. Vielmehr sind zweckdienliche und den Umständen der Verarbeitung angemessene Maßnahmen zu treffen. Die vielfach kursierenden Checklisten sind daher nur als Arbeitshilfen zu sehen.