Der Betriebsrat ist das institutionalisierte Organ der Arbeitnehmervertretung in Betrieben. Er soll sich der Belange der Arbeitnehmerschaft annehmen und sicherstellen, dass zugunsten der Arbeitnehmer geltende Vorschriften eingehalten werden. Dies umfasst auch die Vorschriften zum Schutz von Beschäftigtendaten (siehe Arbeitnehmerdatenschutz). Die Zuständigkeiten des Betriebsrats und des Datenschutzbeauftragten überscheiden sich in diesem Bereich.

Der Betriebsrat hat im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes weitgehende Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“ und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten hat der Betriebsrat jedoch nicht.

Aufgrund der überschneidenden Zuständigkeiten im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes macht es Sinn, dass sich Geschäftsführung, Betriebsrat und Datenschutzbeauftragter zu Aktivitäten in diesem Bereich eng abstimmen.