Gemäß § 4f Abs. 1 S. 1 BDSG muss die verantwortliche Stelle den Datenschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Zu diesem Zweck muss der Umstand der Bestellung in einem Dokument (Bestellungsurkunde) verschriftlicht werden. Die Bestellungsurkunde muss von einem Vertreter der verantwortlichen Stelle und dem Datenschutzbeauftragten unterschrieben werden.