Das fünfte Gebot der Datensicherheit: „zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind“ (Ziffer 5 der Anlage zu § 9 S. 1 BDSG).
Die Eingabekontrolle ist letztlich nur durch eine umfassende Protokollierung zu erreichen. Daher sind auch die Anforderungen der Datenschutzbehörden an die Protokollierung der Verarbeitung personenbezogener Daten hoch. Problematisch ist allerdings in der Praxis, dass viele Softwarelösungen eine so umfassende Protokollierung technisch nicht vorsehen. Dann muss im Einzelfall geprüft werden, inwieweit eine Protokollierung unverzichtbar ist und welche alternativen Maßnahmen zur Eingabekontrolle angemessen sind.