Kameras in Pkw, die Beweismaterial für mögliche Unfälle oder Beschädigungen sammeln sollen, liegen weltweit im Trend. Gerade in Ländern wie Russland sind die Motive angesichts gestellter Unfälle und korrupter Polizisten nachvollziehbar. Rechtlich werden Dashcams international unterschiedlich beurteilt: Während in Großbritannien offenbar KfZ-Versicherungen Dashcams sogar mit geringeren Prämien belohnen dürfen, sind sie in Staaten wie Belgien und Frankreich nach Auskunft des ADAC unzulässig. In Deutschland ist die rechtliche Situation nicht abschließend geklärt, der Einsatz von Dashcams zur Beweissicherung wird aber im Regelfall als unzulässig angesehen.

Da die Aufzeichnung ohne Einwilligung der anderen Verkehrsteilnehmer erfolgt, verletzt sie deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die gerichtliche Verwertbarkeit hängt dann von einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung ab. Zwar können die Dashcam-Besitzer sich beim Vorbringen ihres „Videobeweises“ auf das Rechtsstaatsprinzip, das Gebot effektiven Rechtsschutzes und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör berufen. In aller Regel überwiegen aber die Interessen der Gefilmten. Daher hat das AG Heilbronn (Az. I 3 S 19/14) die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen im Zivilverfahren abgelehnt. Das Gericht bediente sich dabei auch des „Dammbruch-Arguments“: Würde man den Beweis zulassen, würde bald jeder ohne Anlass Kameras nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen, um zur Dokumentation und als Beweismittel jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben.

Im Zweifel ist der Einsatz von Dashcams – zumindest zu Beweiszwecken – auch datenschutzwidrig. Zwar liegt das nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG für eine Videoaufzeichnung im öffentlichen Raum erforderliche berechtigte Interesse vor, doch wiegen die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer schwerer (VG Ansbach, Az. AN 4 K 13.01634). Die Aufsichtsbehörden halten daher Dashcams mit dem Zweck der Beweissicherung für unzulässig (Düsseldorfer KreisBeschluss vom 25./26.02.2014) und gehen zum Teil dagegen vor.

Fraglich ist aber, ob die Aufzeichnung auch dann verboten ist, wenn sie nicht zum Zweck der späteren Weitergabe an Behörden/Gerichte, sondern rein zum Privatvergnügen erfolgt (z.B. Action-Cams bei Radfahrern). Denn das BDSG ist auf eine Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich zu rein privaten oder familiären Zwecken nicht anwendbar (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Dass die Zulässigkeit privater Dashcams allein vom angegebenen Einsatzzweck abhängen soll, wäre allerdings auch ein merkwürdiges Ergebnis. Denn tatsächlich führt nicht erst die Nutzung als Beweismittel, sondern bereits die Anfertigung von Privatvideos im großen Stil zu Missbrauchspotentialen und damit zur Beeinträchtigung der Gefilmten. Das rechtliche Dilemma liegt darin, dass die nachträglich in das BDSG eingefügte Regelung zur Videoüberwachung (§ 6b BDSG) über den reinen Datenschutz hinausgeht und insofern einen Fremdkörper darstellt – mit den daraus folgenden Ungereimtheiten.