Allzu oft wird Politik von zufälligen Ereignissen bestimmt. So hat nach den Attentaten von Paris die Debatte um die Vorratsdatenspeicherung so schnell Fahrt aufgenommen, dass sich der Bundesjustizminister und der Bundesinnenminister bereits jetzt in der parteiübergreifenden Ressortabstimmung auf Leitlinien für ein neues Gesetz geeinigt haben. Unabhängig von der allgemeinen Kritik an der Vorratsdatenspeicherung weist das Papier einige Ungereimtheiten auf.

Umfang der geplanten Speicherung

Das heute von Heiko Maas präsentierte Eckpunktepapier sieht eine 10-wöchige Speicherung von Verkehrsdaten durch die Telekommunikationsanbieter vor, d.h.

  • bei Internetverbindungen Zeitpunkt und Dauer der Vergabe der IP-Adressen,
  • bei Anrufen (ob IP-basiert oder herkömmlich) die Rufnummern sowie Zeitpunkt und Dauer der Verbindung bzw. des Versandes von SMS, und
  • im Mobilfunkbereich zudem Anschluss- und Gerätekennungen sowie – allerdings nur für 4 Wochen – die genutzte Funkzelle und damit der Standort.

Als Fortschritt für den Datenschutz stellt das Papier heraus, dass weder Nachrichteninhalte gespeichert werden (was allerings auch bisher nicht Gegenstand der Vorratsdatenspeicherung war) noch E-Mail-Verkehr gesondert erfasst werden soll.

Katalog der verfolgbaren Straftaten: morgen das Urheberrecht?

Die Daten sollen nur den Strafverfolgungsbehörden und dies nur auf Anordnung eines Richters zur Verfolgung von in einem Strafttatkatalog festgelegten “schwersten Straftaten” zur Verfügung stehen. Der Straftatenkatalog hängt dem Eckpunktepapier an, er orientiert sich ausdrücklich an dem Entwurf für die Wohnraumüberwachung (also an § 100c Abs. 2 StPO). Tatsächlich weicht er davon aber deutlich ab.

Umfasst sind zunächst die zu erwartenden schweren Taten wie Hochverrat, Landfriedensbruch, Bildung krimineller Vereinigungen, Menschenhandel oder Tötungsdelikte. Allerdings geht der Eckpunkte-Entwurf im Bereich strafbarer Pornographie deutlich weiter als die zum Vorbild genommene akustische Wohnraumüberwachung. Denn das Abhören ist in diesem Deliktsbereich ausschließlich bei Verdacht auf gewerbs- oder bandenmäßige Kinderpornographie zulässig. Für eine Ausweitung gibt es zwar gute Argumente. Im Papier zur Vorratsdatenspeicherung scheint das BMJV aber etwas über das Ziel hinausgeschossen zu sein (vielleicht infolge der Edathy-Affäre). So zählt das BMJV nunmehr zu den schwersten Straftaten auch die Pornographie mit Jugendlichen bis 17 Jahren, und zwar bereits die Suche nach entsprechenden Bildern (§ 184c Abs. 3 StGB), nicht lediglich die gravierenden Deliktsvarianten wie Herstellung, Verkauf und Bezug (oder gar banden- oder gewerbsmäßiges Handeln). Zwar ist völlig zu Recht auch das bloße Googlen nach Jugendpornographie zum Schutz der Betroffenen grundsätzlich strafbewehrt. Eine “schwerste” Straftat ist es aber gemessen an der Strafdrohung bisher nicht (Strafmaß: Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Gefängnis). Zum Vergleich: Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 Abs. 1 UrhG hat einen höheren Strafrahmen (von Geldstrafe bis zu drei Jahren Gefängnis). Die nächsten Begehrlichkeiten nach den Vorratsdaten wären damit vorprogrammiert. Wenn das eine Delikt den Zugriff auf die Daten rechtfertigt (§ 184c Abs. 3 StGB), ließe sich nur schwer begründen, warum die Vorratsdaten nicht auch zur Verfolgung eines von der Strafdrohung her schwereren Delikts (§ 106 UrhG) genutzt werden sollten, welches in mindestens vergleichbarem Umfang online stattfindet.

Neben der Strafverfolgung (für die ein Verdacht aufgrund “bestimmter Tatsachen” genügt) gibt es zudem einen zweiten Fall des Zugriffs. Die Bundesländer sollen einen Datenabruf für “bestimmte konkrete schwerste Gefahren” per Landesgesetz regeln dürfen. Dies wird im Eckepunktepapier allerdings nicht näher ausgeführt. Hier kann nur die Zukunft – und die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht – zeigen, ob die Landesgesetzgeber bei ihren Regelungen zum Datenzugriff das rechte Maß finden werden.

Neue Strafvorschrift: Datenhehlerei

Eine kleine Überraschung findet sich in einer Randbemerkung. Das BMJV kündigt die Schaffung des neuen Straftatbestandes der “Datenhehlerei” an und bezieht sich damit offenbar auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates. Damit soll eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden. Ob dies bedeutet, dass der Straftatbestand, wie im Entwurf enthalten, Gesetz wird, ist nicht klar. Jedenfalls würden Daten eine neue rechtliche Qualität verliehen. Dies hätte auch für den Datenschutz insgesamt erhebliche Auswirkungen. Das Eckpunktepapier argumentiert daher zynisch, dass durch die Einführung der Datenhehlerei ja der Datenschutz gestärkt wird und damit auch die auf Vorrat gespeicherten Daten sicher sind.

Ausblick

Das Papier gibt nur ein grobe Richtung vor, beweist aber die Entschlossenheit der Koalition, die Vorratsdatenspeicherung national umzusetzen. Ob die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dabei eingehalten werden, lässt sich noch nicht absehen. Notfalls wird der Gesetzgeber dann aber (erneut) nachbessern können. Die Entscheidung pro Vorratsdatenspeicherung scheint grundsätzlich gefallen.