Gemäß § 4d BDSG besteht eine Pflicht zur Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten für Verfahren, die besondere Gefahren für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen. Dies sind insbesondere Verfahren zur Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten gemäß § 3 Abs. 9 BDSG und Verfahren zur Bewertung der Persönlichkeit der Betroffenen. Zur Durchführung der Vorabkontrolle sollte die verantwortliche Stelle den Datenschutzbeauftragten über die geplante Einführung des Verfahrens informieren, damit dieser dann die Vorabkontrolle durchführt. Vorabkontrollpflichtige Verfahren sind z.B. Videoüberwachung, Verfahren zur Erstellung personalisierter Kundenprofile oder Skilldatenbanken.