Aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz sind Kirchen berechtigt, eigene Datenschutzgesetze für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kirche zu erlassen. Die Evangelische Kirche hat zu diesem Zweck das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassen; die katholische Kirche hat die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz erlassen.