Anbieter von Telemediendiensten, wie Webseitenbetreiber, müssen unter den Voraussetzungen gemäß § 5 TMG gewisse Pflichtangaben auf ihrem Telemediendienst (der Webseite) leicht erreichbar zur Verfügung stellen. Zweck der Impressumpflicht ist es unter anderem, den Dienstanbieter für Nutzer identifizierbar zu machen und eine Kontaktmöglichkeit zu schaffen. Die konkret erforderlichen Angaben hängen unter anderem von der Rechtsform und dem Tätigkeitsbereich des Dienstanbieters ab und ergeben sich aus § 5 TMG.