Der Handel mit Adressdaten ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Eine Ausnahme gilt jedoch für sogenannte Listendaten. Listendaten sind Angaben über Berufs-, Branchen und Geschäftsbezeichnungen, Namen, Titel, akademischen Grad, Anschrift und Geburtsjahr sowie ein sogenanntes Gruppenmerkmal. Diese Daten dürfen erhoben, verarbeitet und auch übermittelt (also verkauft) werden. Der Adressdatenhändler muss für diese Fälle sicherstellen, dass die Betroffenen Kenntnis über die Herkunft der Daten erhalten können. Widerspricht der Betroffenen der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von seinen Listendaten, ist dieser Widerspruch für verantwortliche Stellen bindend.