Nach Einführung des Kündigungsbuttons 2022 soll für Verbraucher nun auch der Widerruf von online geschlossenen Verträgen künftig so unkompliziert gestaltet sein wie der Vertragsschluss selbst – idealerweise mit nur wenigen Klicks. Dies ist das Ziel des neuen Widerrufsbuttons, der für zahlreiche Online-Anbieter bald verpflichtend eingeführt wird. Der Widerrufsbutton stellt eine signifikante Neuerung im E-Commerce dar und zielt auf eine weitere Stärkung der Verbraucherrechte ab. Im Folgenden erfahren Sie, welche konkreten Anforderungen damit verbunden sind und welche Bedeutung dies für Ihr Unternehmen hat.
Was ist der Widerrufsbutton und warum wird er eingeführt?
Der Widerrufsbutton ist eine digitale Schaltfläche, die es Verbrauchern ermöglichen soll, online abgeschlossene Verträge (sogenannte „Fernabsatzverträge“) unkompliziert und direkt auf der Webseite eines Online-Anbieters zu widerrufen. Die Idee dahinter ist einfach: Der Widerruf soll genauso leicht sein wie der Vertragsschluss selbst. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die fortschreitende Digitalisierung und stärkt die Rechte der Verbraucher im Online-Geschäftsverkehr.
Ab wann wird der Widerrufsbutton zur Pflicht?
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern schließen, den Widerrufsbutton auf ihren Webseiten implementiert haben.
Was müssen Unternehmen konkret umsetzen?
Die Einführung des Widerrufsbuttons erfordert einige Anpassungen auf Ihrer Webseite und in Ihren Prozessen:
- Klare Kennzeichnung und Platzierung: Der Button muss gut lesbar und eindeutig beschriftet sein. Die EU-Richtlinie, auf der diese Verpflichtung basiert, schlägt Formulierungen wie „Vertrag widerrufen“ oder eine ähnlich unmissverständliche Bezeichnung vor. Er muss für Verbraucher leicht auffindbar und während der gesamten Widerrufsfrist (grundsätzlich 14 Tage) ständig verfügbar sein.
- Einfacher Widerrufsprozess: Nach dem Klick auf den Button soll der Verbraucher auf eine Unterseite gelangen, auf der er die für den Widerruf notwendigen Angaben (z.B. Name, Vertragsdaten, E-Mail-Adresse für die Bestätigung) einfach eingeben bzw. bestätigen kann.
- Unverzügliche Bestätigung: Sobald der Verbraucher den Widerruf über den Button erklärt hat, muss der Online-Anbieter den Eingang dieser Erklärung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) bestätigen.
- Informationspflichten anpassen: Online-Anbieter müssen ihre Kunden bereits vor Vertragsabschluss – beispielsweise in der Widerrufsbelehrung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – über das Vorhandensein und die Funktionsweise des Widerrufsbuttons informieren.
Was droht bei Nichtbeachtung?
Online-Anbieter, die den Widerrufsbutton ab dem Stichtag nicht oder nicht korrekt implementieren, müssen mit unangenehmen Konsequenzen rechnen. Dazu gehören:
- Abmahnungen: Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände könnten Verstöße abmahnen, was mit Kosten und Unterlassungsansprüchen verbunden ist.
- Bußgelder: Je nach nationaler Umsetzung können Behörden Bußgelder verhängen.
- Verlängerung der Widerrufsfrist: Eine besonders empfindliche Folge kann die Verlängerung der Widerrufsfrist sein. Wenn nicht ordnungsgemäß über den Widerrufsbutton belehrt wird, kann sich die übliche 14-tägige Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern.
- Rechtsstreitigkeiten: Im Einzelfall sind auch gerichtliche Auseinandersetzungen mit Verbrauchern denkbar.
Auch wenn der Starttermin im Juni 2026 noch etwas entfernt scheint, sollten Online-Anbieter die Umstellung frühzeitig planen. Prüfen Sie Ihre Online-Präsenz und Ihre internen Prozesse, um rechtzeitig alle notwendigen Anpassungen vorzunehmen.
Sprechen Sie uns gerne bei Fragen zur konkreten Umsetzung des Widerrufsbuttons in Ihrem Unternehmen an!
