Die Nutzung von E-Mail-Adressen zum Versand von Newslettern (oder sonstiger Werbung) unterliegt wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Beschränkungen. So bedarf es nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers (sofern nicht ausnahmsweise zulässige Direktwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG vorliegt, wonach unter bestimmten Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen beworben werden dürfen). Unabhängig davon ist auch datenschutzrechtlich grundsätzlich eine Einwilligung in die Nutzung der E-Mail-Adresse zur Werbung erforderlich (vgl. § 28 Abs. 3 BDSG).

In der Praxis sind Abmahnungen gegen Versender von Newslettern wegen (angeblich oder tatsächlich) mangelnder Einwilligung sehr häufig. Daher sollten Werbende unbedingt darauf achten, dass sie die Einwilligung auch gerichtsfest nachweisen können. Um sicherzustellen, dass die Anmeldung für einen Newsletter (z.B. per Web-Formular) auch tatsächlich durch den Inhaber der E-Mail-Adresse erfolgt ist, hat sich das sog. Double-Opt-In-Verfahren in der Praxis bewährt.