E-Mail-Newsletter dürfen aus datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Gründen nur mit Einwilligung der Empfänger versendet werden. Daher wird für die Anmeldung zum Newsletter häufig ein Formular im Internet bereitgestellt. Die darüber gesammelten Adressen sollten aber keinesfalls ohne Weiteres sofort zum Newsletter-Versand genutzt werden. Denn erfahrungsgemäß werden Anmeldeverfahren häufig missbraucht, um die E-Mail-Adressen von Dritten ohne deren Zustimmung einzutragen – was wiederum dazu führt, dass Newsletter-Versender vielfach abgemahnt werden. Daher hat sich zur Verifikation, dass der Anmelder auch tatsächlich Zugriff auf den für den Newsletter angemeldeten E-Mail-Account hat (und daher von einer rechtmäßigen Anmeldung ausgegangen werden kann), das „Double-Opt-In“-Verfahren weithin durchgesetzt. Vor dem ersten Newsletter wird zunächst eine E-Mail versandt, die noch keine Werbung enthält und schlicht zur Bestätigung der Newsletter-Anmeldung auffordert (per Link oder Antwort-E-Mail). Bestätigt der Account-Inhaber dann sein Interesse am Newsletter, kann der Versand erfolgen.

Für Aufregung hatte zwischenzeitlich ein Urteil des OLG München gesorgt, in dem schon der Versand der E-Mail mit der Aufforderung zur Bestätigung der Anmeldung als unzulässige „Werbung“ angesehen hatte. Damit wäre das Double-Opt-In-Verfahren faktisch nicht mehr durchführbar gewesen und es hätte sich die Frage gestellt, wie man dann Newsletter-Registrierungen überhaupt sinnvoll bestätigen lassen kann. Das Urteil ist aber zu Recht in der Literatur auf breite Kritik gestoßen. Andere Gerichte sind der Ansicht des OLG München nicht gefolgt. Das Double-Opt-In dürfte damit weiterhin „Best Practice“ bei Newsletter-Registrierungen sein.