Dr. Bernhard Freund, M.Comp.Sc., LL.M. (Wellington)
Informatiker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und CIPP/E
E-Mail: bernhard.freund@planit.legal
Telefon: +49 (0) 40 609 44 190
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Gemäß Artikel 26 (3) der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-Richtlinie) sind Sie, wenn Ihr Unternehmen nicht in der Europäischen Union ansässig ist, aber Dienste in ihrem Geltungsbereich anbietet, verpflichtet, einen Vertreter in einem der Mitgliedstaaten zu benennen. Dieser Vertreter fungiert als primärer Ansprechpartner für nationale Cybersicherheits- und zuständige Behörden sowie für Computer Security Incident Response Teams (CSIRTs).
Der Vertreter spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Konformität Ihres Unternehmens mit der Richtlinie. Dazu gehören Aufgaben wie:
Die NIS2-Richtlinie gilt für eine Vielzahl von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen in Branchen wie:
Wenn Ihr Unternehmen in einer dieser Branchen tätig ist und nicht in der EU ansässig ist, ist ein NIS2-Vertreter eine obligatorische Voraussetzung für Ihre Geschäftstätigkeit auf dem europäischen Markt. Die Nicht-Einhaltung von NIS2 Anforderungen kann zu erheblichen Sanktionen führen.