Pünktlich zum neuen Jahr oder ein paar Tage später treten Neuregelungen in Kraft, die auch Auswirkungen im IT-Bereich haben. In einer kurzen Übersicht seien diese dargestellt.
I. Änderungen im Werkvertragsrecht
Für IT-Werkverträge, die nach dem 1. Januar geschlossen werden, sind die neuen Regelungen zur Abnahmefiktion und einer Kündigung aus wichtigem Grund zu beachten.
1. Neuregelung zur Abnahmefiktion
Am Ende eines Entwicklungsprojekts steht die Abnahme. Erklärt der Auftraggeber diese nicht, obwohl er hierzu verpflichtet wäre, regelte der alte § 640 Absatz 1 Satz 3 BGB, dass es einer Abnahme gleich stehe, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
Mit der Neuregelung entfällt dieser Satz 3 und wird abgewandelt zu § 640 Absatz 2 BGB. Danach muss der Besteller die Abnahme innerhalb der vom Unternehmer gesetzten angemessenen Frist unter Angabe eines Mangels verweigern. Tut er das nicht, tritt die Abnahmewirkung ein, unabhängig von der Qualität beziehungsweise Abnahmereife der Werkleistung. Was zunächst wie eine Besserstellung für den Unternehmer aussieht, könnte sich aber auf den zweiten Blick als Verschlechterung herausstellen, denn der Gesetzestext sagt nichts zur Erheblichkeit des Mangels.
Dies ist keine versehentliche Lücke sondern nach einem Blick in die Gesetzesbegründung so gewollt, da dies „im Einzelfall schwierig ist und offensichtlich erst im gerichtlichen Verfahren festgestellt werden kann“. Somit reicht es aus, dass der Besteller jedenfalls einen unwesentlichen Mangel angibt, um die Abnahmefiktion zu verhindern.
Da bei Softwareprojekten in der Regel immer ein paar Mängel vorliegen, dürfte die Benennung eines solchen immer möglich sein. Obgleich die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden darf, reicht nun aber zunächst die Benennung eines auch unwesentlichen Mangels, um als Besteller nicht Annahmeverzug zu geraten. In der Folge tritt auch erst einmal kein Gefahrübergang gemäß § 644 BGB ein. Dies ist für den Unternehmer nicht vorteilhaft.
Es ist daher angezeigt, auf die vertraglichen Regelungen insoweit Augenmerk zu legen und zu vereinbaren, dass der zu benennende Mangel nicht nur unwesentlich sein darf.
2. Kündigung aus wichtigem Grund
Neu eingefügt wird das Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Parteien mit Neufassung des § 648a BGB. Bislang musste hierfür auf die allgemeinen Regelungen des § 314 BGB zurückgegriffen werden, der die außerordentliche Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen regelte.
Sind die Leistungsteile abtrennbar, ist gemäß Absatz 2 auch eine Teilkündigung möglich.
Absatz 3 regelt, dass nach einer Kündigung auf Verlangen einer Partei eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes durchzuführen ist. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung hieran oder bleibt dem Termin fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung, es sei denn, sie hat das Fernbleiben nicht zu vertreten und dies unverzüglich mitgeteilt.
Wie sich diese Regelung in der Praxis auswirken wird, bleibt abzuwarten. Gerichtliche Auseinandersetzungen zeigen es: in streitigen Angelegenheiten – also dem typischen Fall, in dem eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird – müssen zur Klärung von technischen Fragen stets Sachverständige herangezogen werden. Einen solchen – mit der konkreten Materie vertrauten – innerhalb kürzester Zeit zu finden, dürfte nicht immer einfach sein. Ferner sind Kostenfragen zu klären, insbesondere, wenn eine Partei die außerordentliche Kündigung als unberechtigt ansieht.
II. Verbot von Zahlungsentgelten für bargeldlose Zahlungsmittel
In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ist ab dem 13. Januar 2018 die Erhebung eines Entgelts für den Einsatz eines bargeldlosen Zahlungsmittels verboten. Das BGB wird hierzu unter anderem um § 270a ergänzt. Dieser regelt, dass eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam ist. Gemeint sind hiermit die üblichen Bezahlmethoden – Überweisung, Lastschrift und VISA- oder Mastercard-Kreditkarte.
Die neue Regelung soll aber nicht für Online-Zahlungsdienstleister wie Paypal gelten, denn in einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages äußern sich die Koalitionsfraktionen wie folgt: “Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man […] keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle.”
Shopbetreiber sollten Ihre AGB auf Konformität mit den neuen Regelungen überprüfen, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.
III. Neue Schwellenwerte
Im Vergaberecht werden die Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren zum 1. Januar 2018 angehoben:
Für „normale“ Liefer- und Dienstleistungen, wozu auch IT-Leistungen außerhalb des Sektorenbereichs gehören, steigt der Wert von bislang 209.000 EUR auf nunmehr 221.000 EUR. Im Sektorenbereich steigt der Wert für Liefer- und Dienstleistungen von 418.000 EUR auf 443.00 EUR.
Die neuen Grenzen sind für alle Vergabeverfahren zu beachten, die nach dem Neujahrstag bekannt gegeben werden.