Im kürzlich erschienen 22. Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (PDF) wird über ein aufsichtsbehördliches Verfahren zur Überprüfung einer Videoüberwachungsanlage berichtet, an dem ich beteiligt war. Aus diesem und anderen Verfahren lassen sich wichtige Erkenntnis für die Prüfpraxis der Aufsichtsbehörden zum Einsatz von Videoüberwachungsanlagen ziehen.

Datenschutzaufsichtsbehörden haben das Thema Videoüberwachung in den letzten Jahren verstärkt in den Fokus genommen. Schon fast traditionell bildet das Thema einen Schwerpunkt der Prüfungstätigkeit der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (im Folgenden: niedersächsische Aufsichtsbehörde). In dem kürzlich erschienenen Tätigkeitsbericht wird die Prüf- und Kontrolltätigkeit der niedersächsischen Aufsichtsbehörde im Bereich Videoüberwachung ausführlich auf 18 Seiten dargestellt. Das Wichtigste habe ich im Folgenden zusammengefasst.

Videoüberwachung durch öffentliche Stellen

Zur Videoüberwachung durch öffentliche Stellen wird durch die niedersächsische Aufsichtsbehörde aktuell in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren geprüft, ob die durchgängige Überwachung des öffentlichen Personennahverkehrs datenschutzkonform ist. Einen weiteren Schwerpunkt bildete die Videoüberwachung in Schulen und in Gerichtsgebäuden.

Videoüberwachung durch Privatpersonen

Beim Einsatz von Videoüberwachungstechnik durch Privatpersonen stuft die niedersächsische Aufsichtsbehörde insbesondere den Einsatz von Dashcams als kritisch ein. Dashcams sind Kameras, mit denen Autofahrer den Straßenverkehr aufzeichnen. Der Einsatz von Dashcams ist nach Ansicht der niedersächsischen Aufsichtsbehörde rechtswidrig. Autofahrer die künftig Dashcams einsetzen müssen mit dem Erlass von Unterlassungsanordnungen und Bußgeld durch die niedersächsische Aufsichtsbehörde rechnen. Die niedersächsische Aufsichtsbehörde verweist hierzu auf erste untergerichtliche Entscheidungen zum Einsatz von Dashcams in denen die Gerichte zu dem Schluss kommen, dass Aufzeichnungen von Dashcams nicht als Beweismittel zulässig sind. Das AG Nienburg hat dies in einem jüngeren Urteil jedenfalls für die Verwendung in Strafverfahren anders gesehen. Hier komme es stets auf den Einzelfall an.

Zum Einsatz von Wildkameras führt die niedersächsische Aufsichtsbehörde aus, dass deren Einsatz in öffentlich zugänglichen Bereichen des Waldes grundsätzlich unzulässig sei. Ausnahmsweise könnten Wildkameras hier aber gegebenenfalls eingesetzt werden, wenn dies etwa im Rahmen eines Artenschutzprogramms erforderlich sei. Soweit Wildkameras jedoch in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen aufgestellt werden, etwa in der Nähe jagdlicher Einrichtungen, sei dies datenschutzrechtlich aber nicht relevant und damit zulässig.

Videoüberwachung durch Unternehmen

Ausführlich schildert die niedersächsische Aufsichtsbehörde in ihrem Tätigkeitsbericht drei Verfahren zur Kontrolle von Videoüberwachungsanlagen, die von nicht-öffentlichen Stellen eingesetzt werden. In einem Verfahren zur Videoüberwachung in einem fleischverarbeitenden Betrieb hat die niedersächsische Aufsichtsbehörde die Videoüberwachung zur Einhaltung von Hygienevorschriften, zur Absicherung des Betriebsgeländes gegen unberechtigten Zutritt und zur Überwachung von LKW-Stellplätzen für zulässig erachtet. Auch die Mitüberwachung von Arbeitsplätzen wurde hier akzeptiert; unter anderem, weil auf eine Aufzeichnung verzichtet wurde (reines Monitoring).

Zu einem Verfahren zur Videoüberwachung in einem Kaufhaus führt die niedersächsische Aufsichtsbehörde aus, dass die Videoüberwachung auf der Verkaufsfläche (Monitoring und Aufzeichnung) nicht beanstandet wurde; auch bei dieser Videoüberwachung im öffentlichen Raum müsse jedoch sichergestellt werden, dass Mitarbeiter möglichst nicht von der Videoüberwachung erfasst werden.

Das Verfahren zur Videoüberwachung durch den Betreiber einer Einkaufspassage führte zum Abbau von 11 der ursprünglich installierten 25 Kameras. Soweit die Videoüberwachung zum Objektschutz, der Sicherstellung der Hausordnung und der Beweissicherung dient, wurde dies als datenschutzrechtlich zulässiger Zweck akzeptiert, der die Videoüberwachung rechtfertigt. Nicht als solcher Zweck wurde die Videoüberwachung zur reinen Unterstützung der Polizei anerkannt, da hier keine eigenen Interessen verfolgt würden.

 

 

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