Das OLG München (Urteil vom 10.01.2019 – 29 U 1091/18) hat entschieden, dass der Abschluss eines Verbrauchsgüterkaufs über den Amazon-Dash-Button intransparent ist und die vertraglichen Bestimmungen den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Es hat Amazon daher auf Antrag der Verbraucherschutzzentrale NRW zur Unterlassung der Geschäftspraxis verurteilt. Es ist nicht zu erwarten, dass die Entscheidung des OLG ein Hemmnis für innovative Geschäftsmodelle darstellen wird. Im Gegenteil wird die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zu einem interessengerechten „multichannel-shopping“ entscheidend beitragen. Der nachfolgende Beitrag fasst die Entscheidung des Gerichts zusammen und gibt Hinweise, wie die Transparenzanforderungen durch den Dash-Button rechtssicher umgesetzt werden können.

1. Funktionsweise des Dash-Buttons: Intuitiv.

Der Amazon-Dash-Button ermöglicht eine Bestellung von „Amazon-Produkten“ auf Knopfdruck. Über die Amazon-App koppelt man ihn mit dem einzelnen Produkt der Wahl. Hierbei konkretisiert man die gewünschten Eigenschaften des Produkts (Marke, Größe, Farbe, etc.). Man befestigt den Dash-Button in unmittelbarer Nähe des Produkts und kann dieses dann schnell nachbestellen. Der Button übermittelt die Bestellung an Amazon und sendet zugleich eine Bestellbenachrichtigung auf das Smartphone des Kunden. Über die App kann die Bestellung selbst nicht mehr beeinflusst werden. Lediglich der Bearbeitungsstatus kann hierüber nachvollzogen werden und eine (zeitlich begrenzte) Stornierung der Bestellung ist möglich.

2. Abschluss des Kaufvertrags: Intransparent.

Nach der jüngsten Entscheidung des OLG München (Urteil vom 10.01.2019 – 29 U 1091/18) darf Amazon den Dash-Button in dieser Form nicht mehr anbieten, da die gesetzlich verpflichtenden Informationen über Vertragsabschluss und -inhalt im Zuge dieses Fernabsatzgeschäfts nicht hinreichend klar mitgeteilt werden.

Es fehle vor allem an dem im E-Commerce gesetzlich vorgeschriebenen, klaren Hinweis, dass die Betätigung des Buttons eine zahlungspflichtige Bestellung auslöse. Laut § 312j Abs. 3, S. 2 BGB muss eine Bestell-Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Anderenfalls kommt ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nicht zustande (§ 312j Abs. 2 BGB). Der Dash-Button erfülle diese Anforderungen nicht, da er gestalterisch nur Knopf und „Brand“ sei.

Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen dem Verbraucher zudem wesentliche Informationen über das Geschäft vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden, darunter etwa Vertragspartner, wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware, nach Möglichkeit der Gesamtpreis einschließlich Versandkosten (§ 312j Abs. 3, S. 2 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11, 12 EG-BGB). Bereits das Landgericht München I sah dies in der Vorinstanz (Az. 12 O 730/17) als nicht erfüllt an, da Amazon dem Kunden diese Informationen weder unmittelbar vor oder beim Betätigen des Dash-Buttons mitteile und die Bestellbenachrichtigung über die App nicht ausreiche. Das Argument von Amazon, der Kunde erhalte die erforderlichen Informationen bereits gesammelt bei Einrichtung des Dash-Buttons in der App, überzeugte das Gericht nicht. Es entgegnete, dass sich Amazon in diesem Zusammenhang vorbehalte, wesentliche Produktdetails wie den Preis nachträglich zu ändern oder das bestellte Produkt bei Nicht-Verfügbarkeit durch ein gleichwertiges zu ersetzen. Abgesehen davon könne der Kauf eines Produkts gegebenenfalls erst lange Zeit nach Einrichtung des Dash-Buttons erfolgen.

Schließlich folge aus der Intransparenz der Klausel auch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (§ 307 Abs. 1 , S. 2 BGB), insbesondere, da für den Kunden nicht ersichtlich sei, welche Angebots- und Produktdetails sich bei späteren Bestellungen ändern könnten und dass es gegebenenfalls auch zu einer ersatzweisen Belieferung mit einem Alternativprodukt kommen könne.

3. Wirkung der Gerichtsentscheidungen: Innovationsfördernd.

Die Erwägungen der Gerichte sind im Ergebnis überzeugend. Das Ziel innovativer Vertriebstechnologien muss es sein, dem Kunden einen informierten Vertragsschluss zu ermöglichen, indem dieser bewusst entscheiden kann, welches Produkt, in welcher Spezifikation, zu welchem Preis erworben werden soll. Diesbezüglich könnte Amazon den Dash-Button vermutlich mit wenigen Anpassungen rechtskonform anbieten:

Zum Beispiel könnte der rechtsverbindliche Bestellvorgang in den Konfigurationsprozess des Buttons in der App vorverlagert werden. Dort könnten dann bereits alle wesentlichen Informationen gegenüber dem Verbraucher mitgeteilt werden. Gegebenenfalls könnte auch eine Wahlschuld vereinbart werden, um gegebenenfalls auch die Belieferung mit Alternativprodukten zu ermöglichen. Die Betätigung des Dash-Buttons wäre dann nur noch als eine Konkretisierung des Lieferzeitpunktes durch den Kunden zu verstehen.

Alternativ könnten die Produkte per Knopfdruck zunächst in den Warenkorb in der Smartphone-App gelegt werden und von hier – nach Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen – mit einem weiteren Tippen bestellt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass Menschen zwischen 18 und 24 Jahren nach einer Studie der Unternehmensberatung Deloitte. im Durchschnitt 56 Mal am Tag auf ihr Smartphone schauen, dürfte der Bestellvorgang hierdurch nicht großartig verzögert werden oder besondere Unannehmlichkeiten bereiten. Eine ähnliche Lösung wird seit 2015 von Otto unter dem Namen „Otto-Produktassistent“ erprobt. Hierbei handelt es sich um einen Aufkleber, der auf der „Near Field Communication“ (NFC) – Technologie basiert. Indem zwischen Smartphone und Aufkleber durch Entlangführen des Smartphones Funkkontakt hergestellt wird, öffnet sich eine Serviceseite mit den wichtigsten Informationen rund um den im Produktassistenten hinterlegten Kaufgegenstand. Über die Serviceseite kann dann der klassische Be-stellprozess eingeleitet werden.

4. Weiterentwicklung: „Interim Technology“ zu „Internet of Things“.

Amazon ist sich aber offenbar auch darüber bewusst, dass es sich bei dem Dash-Button nur um eine „placeholder interim technology“ handelt, mittels derer die Bereitschaft des Kunden für innovative Bestellmöglichkeiten erforscht bzw. geschaffen werden soll. Amazon selbst ist mit dem sog. „dash replenishment service“ bereits auf dem Markt. Bei diesem Cloud-basierten Dienst können Geräte Verbrauchsmaterialien automatisch ohne konkrete Aktion des Kunden nachbestellen. Hierfür arbeitet das Portal mit verschiedenen Partnern, unter anderem Haushaltsgeräte- und Druckerherstellern zusammen, die den Dienst in ihre vernetzten Geräte integrieren. Amazon selbst stellt dann die erforderliche Backend-Infrastruktur, Authentisierungs- und Bezahldienste sowie Kundenservice und Logistiknetzwerk. Laut Nutzungsbedingungen ist der Service mittlerweile auch in Deutschland verfügbar. Neben diesen „Abo-Lösungen“ werden sich nicht zuletzt auch die Produktehersteller selbst künftig bemühen, „everywhere-commerce“-Lösungen zu entwickeln, bei denen der Kunde exakt bestimmen kann, was, wann, wie und wo er kauft. Hierdurch kann die Markenbindung des Kunden gestärkt und die Unabhängigkeit von Intermediären wie Amazon gewahrt werden. Beispielsweise könnte entsprechende Bestelltechnik bereits in die Produktverpackung integriert werden. Eine Abholung könnte jederzeit in 24/7-Selbstbedienungszentren beim Supermarkt um die Ecke erfolgen.

5. Fazit

Bei den künftigen Technologien können Probleme des Dash-Buttons wie Einrichtungsästhetik, zweifelhafte Authentisierung des Kunden, begrenzte Produktauswahl und -spezifizierung, Mangel an Vergleichsmöglichkeiten und Beratung, Risiko von Blind- und Mehrfachbestellungen sowie Preisintransparenz vermieden werden, um den individuellen Ansprüchen von Kunden möglichst unkompliziert zu genügen. Hierzu muss eine höhere Komplexität von Auswahlentscheidungen intuitiv abgebildet werden. Weitere spannende rechtliche Auseinandersetzungen dürften hier buchstäblich vorprogrammiert sein. Wie die Entscheidung des OLG München zeigt, hat die Rechtspraxis in diesem technischen Evolutionsprozess eine wesentliche Justierungsfunktion.