Am 1. August musste Bitcoin den ersten “Hard Fork” hinnehmen. Wer seine Bitcoins in seinem eigenen E-Wallet hält, verfügt nun zusätzlich über gleich viele “Bitcoin Cash”. Doch was, wenn die Bitcoins bei einer Online-Börse liegen? Muss diese die neuen Krypto-Münzen herausgeben?

Der Hard Fork – aus einer Währung werden zwei

Wie die meisten Kryptowährungen basiert Bitcoin auf einem blockweise fortgeschriebenen, öffentlichen Transaktionsregister, der Blockchain. Neue Blöcke werden fortlaufend von sog. Minern in einem rechenintensiven Verfahren erzeugt (der Stromverbrauch übersteigt bereits den von Kroatien!). Sofern die neuen, “geminten” Blöcke den in der Bitcoin-Software hinterlegten Regeln entsprechen, werden sie von den Knoten des Netzwerks akzeptiert und an die Blockchain angehängt. Die darin verzeichneten Transaktionen sind damit bestätigt.

Das Konzept der Bitcoin muss jedoch an die technische Entwicklung und das enorme Wachstum des Netzwerks angepasst werden. Hierzu sind gelegentlich Änderungen der Regeln in der Bitcoin-Software erforderlich. Wegen der dezentralen Organisation der Bitcoin-Community ist die Einigung auf solche Regeländerungen eine große Herausforderung. Im ungünstigsten Fall folgt ein Teil der Community einem eigenen Konzept und nimmt eine Abspaltung von der ursprünglichen Bitcoin-Währung in Kauf.

So geschehen am 1. August 2017. Ein Teil der Community verfolgt seitdem seine eigene Blockchain, die zum einen deutlich größere Blöcke zulässt, zum anderen eine neue Funktion namens SegWit ablehnt, auf welche sich die Mehrheit geeinigt hatte. Durch die Spaltung der Blockchain ist damit parallel zu den Bitcoin die neue, unabhängige Kryptowährung Bitcoin Cash entstanden.

Die Folgen für Bitcoin-Besitzer

Bitcoins sind auf Bitcoin-Adressen verteilt, die man sich wie ein Schweizer Nummernkonto vorstellen kann. Die Verteilung der Bitcoins auf die Adressen lässt sich anhand der in der Blockchain aufgezeichneten Transaktionsgeschichte jederzeit vollständig nachvollziehen. Bitcoin Cash hat diese Transaktionsgeschichte bis zum Zeitpunkt des Forks übernommen. Die anfängliche Verteilung der Währungseinheiten von Bitcoin Cash entspricht daher exakt der Verteilung der Bitcoins am 1. August.

Technisch bedeutet dies, dass mit der neuen Blockchain zu jeder Bitcoin-Adresse eine identische Bitcoin-Cash-Adresse entstanden ist, die dieselbe Anzahl an (Bitcoin Cash-)Währungseinheiten enthält. Das Ergebnis ähnelt einem Aktiensplit: aus 10 Bitcoin werden 10 Bitcoin + 10 Bitcoin Cash. Wer eine eigene “Wallet” nutzt und damit Kontrolle über seine Bitcoin-Adresse(n) hat, kann seit dem Hard Fork mit beiden Währungen unabhängig Handel treiben.

Viele Nutzer halten ihre Bitcoin allerdings nicht selbst, sondern führen Depots bei einer Bitcoin-Börse. Dies kümmert sich um die technische Abwicklung der Kontoführung. Die Börse kontrolliert also die Bitcoin-Adressen und damit auch den Umgang mit den neuen Bitcoin Cash. Sehr viele Börsen haben angekündigt, ihren Nutzern Zugang zu den auf ihre Bitcoin-Bestände entfallenden Bitcoin Cash zu ermöglichen, und einige haben dies auch bereits umgesetzt. Die prominenteste Ausnahme ist Coinbase, die per E-Mail an ihre Nutzer angekündigt hat, die neue Währung zu boykottieren und die Bitcoin-Cash-Beträge nicht auszuschütten. Nach massivem Protest und einer Abwanderungswelle hat Coinbase mittlerweile eingelenkt und will Bitcoin Cash nun doch unterstützen.

Wem gehören Bitcoin Cash – dem Anleger oder der Börse?

Mit den Bitcoin Cash ist ein erheblicher wirtschaftlicher Wert entstanden. Zwischenzeitlich wurden die neuen Einheiten auf 1/4 des Bitcoin-Wertes taxiert. Zum Zeitpunkt diese Artikels liegen sie bei 8% des Bitcoin-Wertes. Dies entspricht immerhin einer Marktkapitalisierung von mehr als drei Milliarden Dollar. Die Frage lautet daher: Wem gehören die Bitcoin Cash – dem Bitcoin-Anleger oder seiner Börse?

Kein rechtsfreier Raum

Lässt sich die Frage überhaupt juristisch klären oder schweben Kryptowährungen in einem rechtsfreien Raum? Richtig ist, dass die bestehenden Gesetze nicht für Kryptowährungen gemacht sind. Wie man Bitcoins unter die bestehenden Rechtsbegriffe fassen kann, ist daher zum Teil umstritten. Diese Situation ist allerdings für das Recht nichts Neues. Juristen wenden täglich Vorschriften auf Sachverhalte an, die bei dem Erlass der Vorschriften nicht bedacht wurden. Juristische Werkzeuge für solche Fälle sind insbesondere

  • die erweiternde Auslegung bestehender Vorschriften nach dem “Sinn und Zweck”,
  • das Füllen von Regelungslücken durch entsprechende Anwendung von Regeln, die nicht 100% einschlägig sind, aber wertungsmäßig passen (“analoge Anwendung”), oder
  • die “ergänzende Vertragsauslegung”, d.h. das Füllen von Lücken in Verträgen nach Treu und Glauben.

Einen rechtsfreien Raum muss bei Bitcoins daher niemand fürchten. Dass das Recht Antworten liefern kann, hat z.B. der Europäische Gerichtshof bewiesen. Er entschied 2015, dass Bitcoins – obwohl kein gesetzliches Zahlungsmittel – unter eine bestimmte Ausnahme im Gesetz zu fassen sind und damit nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.

Ankündigung von Klagen nach Common Law

Aufgrund der anfänglichen Weigerung haben Coinbase-Nutzer bereits Klagen gegen die Börse angekündigt. Nach den AGB von Coinbase unterliegt das Nutzungsverhältnis englischem Recht. Dieses gehört wie das US-Recht zum Rechtskreis des “Common Law”. US-Juristen argumentieren zugunsten der Nutzer, dass nach dem Common Law

Deutsches Recht

Eine ähnliche Einschätzung, wie sie die genannten US-Kollegen treffen, liegt auch nach deutschem Recht nahe. Zwar ist bisher nicht geklärt, wie Bitcoins unter die Begriffe des Bürgerlichen Gesetzbuches einzuordnen sind. Es dürfte sich weder um Sachen (vgl. § 90 BGB) noch um Rechte handeln, sondern um “sonstige unkörperliche Gegenstände”. Jedenfalls drängen sich folgende Wertungen und Vergleiche auf:

  1. Die Bitcoin Cash sind “Früchte” der Bitcoins im Sinne des BGB (§ 99 BGB definiert Sach- und Rechtsfrüchte; § 581 BGB zeigt, dass auch unkörperliche Gegenstände Früchte haben können).
  2. Die Früchte und sonstigen Erzeugnisse einer Sache stehen dem Eigentümer zu (§ 953 BGB).
  3. “Eigentümer” von Bitcoins ist der Inhaber der Bitcoin-Adresse, in unserem Fall also die Börse.
  4. Der Vertrag zwischen Nutzer und Börse enthält ein Treuhand-Element. D.h., die Börse verwaltet die Bitcoins zwar auf eigenen Adressen und erhält damit zu Recht zunächst die Früchte (wie die Bitcoin Cash). Die Verwaltung der Bitcoin erfolgt aber im Auftrag und Interesse der Nutzer. Die Börse ist als Treuhänderin verpflichtet, die Bitcoin ordentlich zu verwalten. Sie muss Früchte ziehen, erhalten und diese letzten Endes dem Nutzer herausgeben.

 
Nach meiner Ansicht kann die Pflicht zur Herausgabe der Bitcoin Cash auch nicht im Nutzungsvertrag ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss dürfte gegen AGB-Recht verstoßen. Er würde wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Börsen-Nutzungs-Vertrags ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (vgl. § 307 Abs 2 Nr. 2 BGB).

Ergebnis: Das alte BGB hat es immer noch drauf

Zweifellos sollte Bitcoin reguliert werden, um spezifische Probleme etwa aus dem Strafrecht, Arbeitsrecht oder dem Bereich der Finanzaufsicht zu klären. Das heißt aber nicht, dass wir das Zivilrecht neu erfinden müssen. Das Bürgerliche Gesetzbuch aus dem Jahr 1900 bietet eine gute Grundlage, um praktische Probleme z.B. im Verhältnis von Nutzern und Börse zu lösen. In dem gezeigten Beispiel dürften die Nutzer gute Karten haben, wenn sie Zugang zu “ihren” Bitcoin Cash verlangen. Gewissheit gibt es aber erst, wenn die Frage gerichtlich entschieden ist.