Videoüberwachung ist eine günstige und technisch ausgereifte Möglichkeit der Überwachung. Sie wird von Unternehmen unter anderem zur Sicherung von Verkaufsräumen, zur Überwachung von Produktionsprozessen oder zur Gebäudesicherung genutzt. In öffentlich zugänglichen Bereichen ist die Videoüberwachung gemäß § 6b BDSG zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.
In nicht öffentlichen Bereichen richtet sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbeständen z.B. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG oder § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG in Beschäftigungsverhältnissen. Grundsätzlich sollte eine Videoüberwachung für die Betroffenen erkennbar sein; in Ausnahmefällen kann aber auch eine heimliche Videoüberwachung gerechtfertigt sein.
Neben diesen allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gilt es bei der Videoüberwachung noch eine Reihe formaler Anforderungen zu beachten. So ist die Videoüberwachung vorabkontrollpflichtig; vor der Inbetriebnahme ist daher zwingend der Datenschutzbeauftragte mit einer Vorabkontrolle zu betrauen. Unternehmen die keinen Datenschutzbeauftragten haben müssen daher beim Betrieb einer Videoüberwachungsanlage unabhängig von einer Bestellpflicht im Übrigen einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Zudem muss mit Hinweisschildern auf die Videoüberwachung hingewiesen werden (Ausnahme: zulässige heimliche Videoüberwachung) und die Videoüberwachung ist in die Verarbeitungsübersicht aufzunehmen.