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Landesdatenschutzgesetze
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentlich-rechtliche Stellen der Länder fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Entsprechend haben diese Landesdatenschutzgesetze erlassen.
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
↑L-Diversität
L-Diversität ist eine Maß für die Anonymisierung von Daten und enthält eine kleine, aber wesentliche Verfeinerung des Konzeptes der k-Anonymität. Die k-Anonymität ist als Anonymitätsmaß nicht völlig verlässlich, wie der folgende fiktive Beispielsfall zeigt: A wird Augenzeuge, wie ihr Nachbar B ins Krankenhaus eingeliefert wird. Sie möchte anhand der vom Krankenhaus veröffentlichten „k-anonymen“ Liste der aktuell Behandelten die Diagnose in Erfahrung bringen. Anhand der verkürzten Indentifikationsangaben kann A zwar nicht exakt den Datensatz von B herausfinden, aber eine Gruppe von k Datensätzen, die in Frage kommen. Wenn nun zufällig alle diese Datensätze dieselbe Diagnose verzeichnen (z.B. Herzinfarkt), dann weiß A auch so, dass diese Diagnose auch auf ihren Nachbarn zutrifft. Das Anonymitätsmaß der l-Diversität berücksichtigt dieses Problem, indem sie verlangt, dass in jeder k-Gruppe in den nichtidentifizierenden Merkmalen mindestens l verschiedene Merkmalsausprägungen vorkommen.
↑Listendaten
Siehe Adressdatenkauf.
↑Literatur
Zur Daten- und IT-Sicherheit wie auch zum Datenschutzrecht gibt es breite Fachliteratur. Übersichten bieten:
- Wiki der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Datenschutz)
- Stiftung Datenschutz (Datenschutz)
- Secuteach (IT-Sicherheit)
Zu den Kommentaren zum BDSG geben wir eine Überblick (z.B. als Auswahlhilfe für betriebliche Datenschutzbeauftragte hilfreich sein mag).