Lange diskutiert, nun endlich da und trotzdem verbleiben rechtliche Risiken für Hot-Spot-Betreiber. Durch das 2. TMG-Änderungsgesetz wurde eine Regelung zur Haftungsprivilegierung zugunsten von Hot-Spot-Betreibern eingeführt. Die wesentlichen Aspekte dieser Neuregelung werden im Folgenden dargestellt.
1. Haftungsprivileg für Access-Provider
In den §§ 7 und 8 TMG ist die Haftungsprivilegierung für sogenannte Access-Provider geregelt. Diese stellen keine Inhalte, sondern lediglich den Zugang zu Inhalten im Internet bereit und sollen daher grundsätzlich nicht haften, wenn sie Zugang zu Inhalten vermitteln, die z.B. Urheberrechte verletzen. Soweit Rechteinhaber Access-Provider auf verletzende Inhalte hinweisen, sind diese aber ggf. verpflichtet, den Zugang zu sperren oder Inhalte zu entfernen (notice and take down). Eine Pflicht zur selbstständigen Überwachung der Inhalte besteht jedoch nicht.
Für die Betreiber von WLAN-Hot-Spots (im Folgenden: Hot-Spot-Betreiber) war bisher fraglich, ob sie sich auf diese Haftungsprivilegierung für Access-Provider berufen können. Relevant ist dies insbesondere bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung von Urheberrechten etwa beim Filesharing. In diesen Fällen ist eine Verletzung durch den Hot-Spot-Betreiber in aller Regel nicht gegeben oder nachweisbar. Diskutiert wird aber die Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung.
Der Hot-Spot-Betreiber kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt etwa indem er den Zugang zum Internet über seinen WLAN-Hot-Spot bereitstellt. In der viel beachteten Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ aus dem Jahr 2010 wurden diese Grundsätze der Störerhaftung vom BGH auf den Hot-Spot-Betreiber angewendet. Die Störerhaftung kommt danach in Betracht, wenn ein WLAN-Hot-Spot für Rechtsverletzungen genutzt wird (z.B. Filesharing) und der Hot-Spot-Betreiber willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat. Hiervon ist nach Ansicht des BGH auszugehen, wenn keine marktübliche Sicherung des WLAN-Hot-Spots besteht und der Hot-Spot-Betreiber seinen Prüf- und Sicherungspflichten nicht nachkommt.
Durch drohende Unterlassungsansprüche ist der Betreiber eines WLAN-Hot-Spots rechtlichen Risiken ausgesetzt, was dazu geführt hat, dass in Deutschland die Abdeckung mit öffentlichen WLAN-Hot-Spots im europäischen Vergleich sehr gering ist.
2. Erweiterung der Haftungsprivilegierung auf Hot-Spot-Betreiber
Mit dem 2. TMG-Änderungsgesetz vom Juni 2016 hat der Gesetzgeber in § 8 Absatz 3 TMG klargestellt, dass die Haftungsprivilegierung für Access-Provider auch für Hot-Spot-Betreiber gilt.
„Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“
Ziel der Gesetzesinitiative war es unter anderem, rechtliche Risiken für Hot-Spot-Betreiber zu reduzieren und damit Anreize für mehr WLAN-Hot-Spots zu schaffen. Dies ist nur sehr bedingt gelungen. So ist insbesondere kein Schutz vor der zivilrechtlichen Inanspruchnahme durch Abmahnungen geschaffen worden. Bisher gingen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Haftungsprivilegierung für Access-Provider vor Schadensersatz-Ansprüchen, nicht jedoch vor Abmahnungen schützen. Dies wird sich auch nach der Reform wohl nicht ändern.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde diskutiert, ob auch ein neuer Absatz 4 zu § 8 TMG geschaffen werden soll, um zu regeln, dass WLAN-Hotspot Betreiber nicht wegen Rechtsverletzungen ihrer Nutzer auf Beseitigung und Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine solche Rechtsverletzung zu verhindern. Diese Regelung wurde aber nicht verabschiedet.
Gegen einen Schutz vor Abmahnungen sprechen zudem europarechtliche Vorgaben aus Art. 12 Absatz 3 und Art. 14 Absatz 3 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie), nach denen es möglich sein muss, gerichtliche Maßnahmen gegen Vermittler zu erwirken, deren Dienste für Rechtsverletzungen genutzt werden. Solche Vermittler sind auch Hot-Spot-Betreiber. Dieser Aspekt wird auch vom EuGH in einer jüngeren Entscheidung (Az. C-484/14) aufgegriffen, in der unter anderem entschieden wurde, dass Hot-Spot-Betreiber nicht vor Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen geschützt sind, die über ihren WLAN-Hot-Spot begangen werden.
In diesem Fall müssen Hot-Spot-Betreiber weiterhin die Abmahn- und Gerichtskosten tragen.
Eine Einschränkung hiervon muss – unter Abwägung der unternehmerischen Freiheit von Rechteinhabern einerseits und dem Recht der Empfänger der Dienste auf Informationsfreiheit andererseits – dann gelten, wenn der Hot-Spot-Betreiber angemessene Maßnahmen gegen Rechtsverletzungen ergriffen hat. Der EuGH betrachtet es in diesem Rahmen als angemessen, wenn der Hot-Spot-Betreiber Rechtverletzungen über das Netzwerk erschwert, indem eine Nutzung nur unter Offenbarung der Identität möglich ist.
3. Fazit
Die Erstreckung der Haftungsprivilegierung in §§ 7 und 8 TMG auf Hot-Spot-Betreiber erhöht den rechtlichen Schutz für Hot-Spot-Betreiber nicht wesentlich. Die Haftungsprivilegierung gilt nämlich nicht für Unterlassungsansprüche und Abmahnungen. Hot-Spot-Betreiber sollten diese Risiken prüfen und bewerten, bevor sie einen WLAN-Hot-Spot zur Verfügung stellen.
Soll das Netzwerk trotz der beschriebenen Haftungsrisiken offen betrieben werden, müssen sich Betreiber Gedanken über Schutzvorrichtungen machen, um Urheberrechtsverletzungen zu erschweren. Hierdurch ließe sich nach der neuen EuGH-Rechtsprechung eventuellen Unterlassungsansprüchen entgegengehalten, dass angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergriffen wurden.