Briefwerbung ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, es ist erkennbar, dass der Empfänger die Werbung nicht wünscht. Für Briefwerbung gilt daher das Opt-Out Prinzip. Der Betroffene muss also einen Widerspruch erklären, damit die Briefwerbung unzulässig wird. Für Briefwerbung können grundsätzlich Listendaten gekauft und verwendet werden (siehe Adressdatenkauf).